Grundsätzlich gilt in der EKBO: Ehrenamtliche Tätigkeit ist unentgeltlich. – Sie ist jedoch nicht kostenlos. Die professionelle Begleitung von Ehrenamtlichen kostet Geld und bringt großen Gewinn.
Deshalb sind alle Dienststellen aufgefordert, in angemessenem Umfang Haushaltsmittel einzuplanen.
„Sachmittel sowie die vorab zu beantragende Erstattung von Auslagen werden gewährleistet, wenn entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Dazu kann auch familienbezogener oder Assistenz-Bedarf gehören. In den Haushaltsplänen auf Gemeinde- und Kirchenkreisebene sind Mittel bereitzustellen.“ (Leitlinien für das Ehrenamt in der EKBO)
Wichtig zu wissen:
- Ehrenamt ist kein „Job“.
- Ehrenamt geschieht freiwillig und richtet sich nicht auf materiellen Gewinn.
- Ehrenamt berechnet nicht „Zeit für Geld“, es gibt keinen „Stundenlohn“.
- Die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale oder der Übungsleitendenpauschale ist in jedem Fall an einen Ehrenamtsvertrag geknüpft.
- In der EKBO gilt: Keine Ehrenamtspauschale für Wahlämter. Im Amtsblatt der EKBO Ausgabe 2024/6 finden Sie gemäß § 3 Absatz 2 und 3 der Rechtsverordnung zur Regelung von Ehrenamtsverträgen eine Übersicht.
Auslagenerstattung
Ehrenamtliche haben ein Recht auf die Erstattung vorher abgestimmter und nachgewiesener Auslagen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. In welchem Rahmen die Erstattung von Auslagen möglich ist, ist transparent im (Erst-)Gespräch mit dem oder der Ehrenamtlichen zu klären.
Unbedingt vereinbart werden sollte, dass vor dem Tätigen von Ausgaben, für die es keine grundsätzliche Regelung gibt (z. B. für Bastelmaterial), Rücksprache mit dem/der Ansprechpartner*in zu halten ist.
Ehrenamtspauschale, Übungsleitendenpauschale
Neben der Erstattung abgesprochener und nachgewiesener Auslagen können auch pauschale Aufwandsentschädigungen verabredet werden.
Es gilt Folgendes zu beachten:
- Die Zahlung von laufenden Entschädigungen darf auf keinen Fall Bezug auf den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit nehmen. Damit würde die ehrenamtliche Tätigkeit die Grenze zur (einkommensteuerpflichtigen) beruflichen Tätigkeit überschreiten.
- Ein Ehrenamtsvertrag muss unbedingt abgeschlossen werden.
- Ausgenommen von Aufwandsentschädigungen sind Wahlämter und Gremien, andere Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung (siehe Auflistung unten).
Übungsleitendenpauschale
Engagierte in bestimmten Bereichen, z. B. in der Kirchenmusik oder bei Bewegungsgruppen, können eine Aufwandsentschädigung im Rahmen einer Übungsleitendenpauschale erhalten. Diese darf jährlich nicht höher als 3.000 € sein. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.
Die Übungsleitendenpauschale in Deutschland ist eine steuerliche Vergünstigung, die Personen gewährt wird, die nebenberuflich als Übungsleitende, Ausbildende, Erzieher*innen, Betreuer*innen oder in vergleichbaren Funktionen insbesondere im sportlichen, kulturellen, sozialen oder bildenden Bereich tätig sind.
Die Auszahlung der Übungsleitendenpauschale ist immer an einen Ehrenamtsvertrag geknüpft.
Ehrenamtspauschale
Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleitendenpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht. Sie kann (steuerlicherseits) für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Die EKBO hat festgelegt, dass für Wahlämter und Gremien keine Ehrenamtspauschalen vergeben werden können. Von der Kirchenleitung am 14. Juni 2024 beschlossen:
Für folgende Tätigkeiten ist die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausgeschlossen:
- Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder Mitgliedschaft im
- Ortskirchenkirchenrat oder Gemeindekirchenrat
- in der Kreissynode, Landessynode,
- dem Kreiskirchenrat oder der Kirchenleitung
- Vorsitz oder Mitgliedschaft in Ausschüssen, Gremien oder Beiräten von
- Kirchengemeinden,
- Kirchenkreisen
- der Landeskirche
- Teilnehmende an musikalischen Gruppen
- Vorstand /stellv. Vorstand oder Mitwirkung in Vorständen oder Vertreterversammlungen von Gemeindeverband oder Kirchenkreisverband
Für folgende Tätigkeiten kann der Gemeindekirchenrat / der Kreiskirchenrat eine finanzielle Anerkennung nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrats / der Kirchenleitung beschließen:
- Beauftragte des Gemeinde- oder Kreiskirchenratskirchenrats für Arbeitsbereiche (z. B. für Ökumene, Umwelt, Personal, Kita, Bau, Datenschutz, IT-Sicherheit, Ehrenamt, Öffentlichkeitsarbeit …), sofern die Beauftragung an ein Mitglied erfolgt.
- Leitung Kindergottesdienst
- Leitung Konfirmand:innenarbeit
- Leitung offene Jugendarbeit
- Verwaltung (Einsatz im Gemeindebüro)
- Dienste in der Kirchengemeinde, die in der Regel beruflich wahrgenommen werden.
Darüber hinaus ist die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von insgesamt 840 € im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf.
- Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist immer an einen Ehrenamtsvertrag geknüpft.
- Ausgenommen von Aufwandsentschädigungen sind Wahlämter und Gremien (siehe Auflistung oben).