Geld und Ehrenamt

Grundsätzlich gilt in der EKBO: Ehrenamtliche Tätigkeit ist unentgeltlich. – Sie ist jedoch nicht kostenlos. Die professionelle Begleitung von Ehrenamtlichen kostet Geld und bringt großen Gewinn.

Deshalb sind alle Dienststellen aufgefordert, in angemessenem Umfang Haushaltsmittel einzuplanen.

„Sachmittel sowie die vorab zu beantragende Erstattung von Auslagen werden gewährleistet, wenn entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Dazu kann auch familienbezogener oder Assistenz-Bedarf gehören. In den Haushaltsplänen auf Gemeinde- und Kirchenkreisebene sind Mittel bereitzustellen.“ (Leitlinien für das Ehrenamt in der EKBO)

Wichtig zu wissen:

  • Ehrenamt ist kein „Job“.
  • Ehrenamt geschieht freiwillig und richtet sich nicht auf materiellen Gewinn.
  • Ehrenamt berechnet nicht „Zeit für Geld“, es gibt keinen „Stundenlohn“.
  • Die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale oder der Übungsleitendenpauschale ist in jedem Fall an einen Ehrenamtsvertrag geknüpft.
  • In der EKBO gilt: Keine Ehrenamtspauschale für Wahlämter. Im Amtsblatt der EKBO Ausgabe 2024/6 finden Sie gemäß § 3 Absatz 2 und 3 der Rechtsverordnung zur Regelung von Ehrenamtsverträgen eine Übersicht.

Auslagenerstattung

Ehrenamtliche haben ein Recht auf die Erstattung vorher abgestimmter und nachgewiesener Auslagen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. In welchem Rahmen die Erstattung von Auslagen möglich ist, ist transparent im (Erst-)Gespräch mit dem oder der Ehrenamtlichen zu klären.

Unbedingt vereinbart werden sollte, dass vor dem Tätigen von Ausgaben, für die es keine grundsätzliche Regelung gibt (z. B. für Bastelmaterial), Rücksprache mit dem/der Ansprechpartner*in zu halten ist.

Ehrenamtspauschale, Übungsleitendenpauschale

Neben der Erstattung abgesprochener und nachgewiesener Auslagen können auch pauschale Aufwandsentschädigungen verabredet werden.

Es gilt Folgendes zu beachten:

  • Die Zahlung von laufenden Entschädigungen darf auf keinen Fall Bezug auf den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit nehmen. Damit würde die ehrenamtliche Tätigkeit die Grenze zur (einkommensteuerpflichtigen) beruflichen Tätigkeit überschreiten.
  • Ein Ehrenamtsvertrag muss unbedingt abgeschlossen werden.
  • Ausgenommen von Aufwandsentschädigungen sind Wahlämter und Gremien, andere Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung (siehe Auflistung unten).

Übungsleitendenpauschale

Engagierte in bestimmten Bereichen, z. B. in der Kirchenmusik oder bei Bewegungsgruppen, können eine Aufwandsentschädigung im Rahmen einer Übungsleitendenpauschale erhalten. Diese darf jährlich nicht höher als 3.000 € sein. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

Die Übungsleitendenpauschale in Deutschland ist eine steuerliche Vergünstigung, die Personen gewährt wird, die nebenberuflich als Übungsleitende, Ausbildende, Erzieher*innen, Betreuer*innen oder in vergleichbaren Funktionen insbesondere im sportlichen, kulturellen, sozialen oder bildenden Bereich tätig sind.
Die Auszahlung der Übungsleitendenpauschale ist immer an einen Ehrenamtsvertrag geknüpft.

Ehrenamtspauschale

Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleitendenpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht. Sie kann (steuerlicherseits) für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Die EKBO hat festgelegt, dass für Wahlämter und Gremien keine Ehrenamtspauschalen vergeben werden können. Von der Kirchenleitung am 14. Juni 2024 beschlossen:

Für folgende Tätigkeiten ist die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausgeschlossen:

  • Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder Mitgliedschaft im
    • Ortskirchenkirchenrat oder Gemeindekirchenrat
    • in der Kreissynode, Landessynode,
    • dem Kreiskirchenrat oder der Kirchenleitung
  • Vorsitz oder Mitgliedschaft in Ausschüssen, Gremien oder Beiräten von
    • Kirchengemeinden,
    • Kirchenkreisen
    • der Landeskirche
  • Teilnehmende an musikalischen Gruppen
  • Vorstand /stellv. Vorstand oder Mitwirkung in Vorständen oder Vertreterversammlungen von Gemeindeverband oder Kirchenkreisverband

Für folgende Tätigkeiten kann der Gemeindekirchenrat / der Kreiskirchenrat eine finanzielle Anerkennung nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrats / der Kirchenleitung beschließen:

  • Beauftragte des Gemeinde- oder Kreiskirchenratskirchenrats für Arbeitsbereiche (z. B. für Ökumene, Umwelt, Personal, Kita, Bau, Datenschutz, IT-Sicherheit, Ehrenamt, Öffentlichkeitsarbeit …), sofern die Beauftragung an ein Mitglied erfolgt.
  • Leitung Kindergottesdienst
  • Leitung Konfirmand:innenarbeit
  • Leitung offene Jugendarbeit
  • Verwaltung (Einsatz im Gemeindebüro)
  • Dienste in der Kirchengemeinde, die in der Regel beruflich wahrgenommen werden.

Darüber hinaus ist die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von insgesamt 840 € im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf.
  • Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist immer an einen Ehrenamtsvertrag geknüpft.
  • Ausgenommen von Aufwandsentschädigungen sind Wahlämter und Gremien (siehe Auflistung oben).

Häufig gestellte Fragen / FAQ

Wer kann die Ehrenamtspauschale erhalten?

Beim Ehrenamtsfreibetrag gibt es keine Einschränkung in Bezug auf die Art der Tätigkeit.

Für jegliche ehrenamtlichen nebenberufliche Tätigkeiten, die nicht durch Übungsleiter*innenfreibetrag abgedeckt werden, kann ein Betrag von bis zu 840 € steuerfrei erhalten werden.

Wer kann die Übungsleitendenpauschale erhalten?

Die Übungsleitendenpauschale ist für eine nebenberufliche Tätigkeit, in der die ehrenamtliche Person etwas anleitet oder Menschen betreut oder pflegt.

Die steuerfreie Pauschale von bis zu 3.000 € gibt es laut § 3 Nr. 26 EStG für „Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen.“

Welche Voraussetzungen müssen die Empfänger*innen von Übungsleitendenpauschalen erfüllen?

Übungsleiter*innen, Ausbilder*innen, Erzieher*innen und Betreuer*innen, für künstlerische Tätigkeiten und die Pflege von Alten, Kranken und Menschen mit Behinderungen

Was heißt nebenberuflich?

Die Tätigkeit der Ehrenamtler*innen oder Übungsleiter*innen darf keine Haupttätigkeit sein. Nur dann kommen die steuerfreien Pauschalen infrage. Praktisch bedeutet das in erster Linie eine zeitliche Begrenzung: Das Ehrenamt oder die Übungsleitung dürfen „nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs“ ausmachen. Das steht in den Lohnsteuer-Richtlinien.
Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann deshalb von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Allerdings gilt das nicht immer: Wenn beispielsweise Lehrer*innen ein Pflichtstunden-Deputat von 27 Wochenstunden haben, darf das Ehrenamt höchstens neun Stunden ausmachen, damit die Drittel-Vorgabe erfüllt bleibt.

Nebenberuflich tätig können auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen/und Hausmänner, Student*innen, Rentner*innen oder Arbeitssuchende.

Die ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht Teil der Haupttätigkeit sein. Wenn eine Vollzeit-Stelle mit 40 Stunden vorübergehend auf Teilzeit mit zwölf Wochenstunden reduziert wird, macht man das nicht nebenberuflich.  Auch die Kombination von Übungsleitendenpauschale und Minijob für die gleiche Tätigkeit ist nicht möglich.

Ich habe ein Wahlamt (z. B. GKR-Mitglied). Kann ich eine Ehrenamtspauschale für eine andere Tätigkeit bekommen?

Ja.

Ich bekomme bereits eine Ehrenamtspauschale von einem Verein. Kann ich zusätzlich eine Ehrenamtspauschale in meiner Kirchengemeinde erhalten?

Bis zu einem Betrag von 840 € können Sie Pauschalen von unterschiedlichen Trägern pro Jahr kombinieren.

Kann ich die Ehrenamtspauschale mit der Übungleitendenpauschale kombinieren?

Ja. Die Übungsleitendenpauschale und die Ehrenamtspauschale können problemlos kombiniert werden, solange sie für unterschiedliche Tätigkeiten bezahlt werden.

Wo finde ich den Ehrenamtsvertrag?